Satzung
Stand: 16.05.2011
BUND SÄCHSISCHER PUPPEN-UND MARIONETTENTHEATER E.V.
Geschäftsstelle:
Puppentheater Sterntaler
Talstraße 30
04103 Leipzig
Tel.: 0341 - 961 54 35
Vorsitzende: Susanne Böhmel
Stellvertr. Vorsitzender: Johannes Fischer
Schatzmeisterin: Wilmi Gerber
Beisitzer: Meike Kreim, Rosemarie Lampe, Camillo Fischer
I. Name und Sitz der Vereinigung
I.1. Der Name der Vereinigung lautet: BUND SÄCHSISCHER PUPPEN- UND MARIONETTENTHEATER e.V.
I.2. Der BUND wurde am 20. April 1990 durch Beschluß der Mitgliederversammlung gegründet.
I.3. Der Sitz des BUNDes ist Dresden.
I.4. Er ist rechtsfähig durch die Eintragung in das Vereinsregister.
II. Ziel und Zweck der Vereinigung
II.1. Der BUND betrachtet sich als gemeinnützige Vereinigung. Er unterstützt die Präsentation der sächsischen Puppentheaterkunst im In- und Ausland. Der BUND setzt sich ein für
die Bewahrung und Förderung der historisch gewachsenen Puppentheaterkunst in Sachsen und der aus ihr entstandenen neuen Formen sowie die Vertiefung der Kenntnisse über das Puppenspiel in der Öffentlichkeit.
die Unterbreitung eines vielfältigen Angebots, das Theatererlebnisse für Kinder und Erwachsene schafft, die publikumsnah und mit dem Zuschauer produziert werden.
die Erarbeitung einer lückenlosen Dokumentation der Geschichte und Gegenwart des Puppenspiels in Sachsen.
II.2. Er ist unabhängig von parteipolitischen und konfessionellen Interessen.
II.3. Die Puppentheatersammlung Radebeul ist als Quellennachweis der Geschichte des sächsischen Puppen- und Marionettentheaters und als Stätte der Dokumentation der Arbeit des BUNDes ein besonderer Partner dieser Vereinigung. Die Beziehungen zwischen beiden sind in einer gesonderten Vereinbarung geregelt.
II.4. Der Bund ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
II.5. Die Mittel des BUNDes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
II.6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
III. Mitgliedschaft
III.1. Mitglied kann werden, der Ziel und Zweck des BUNDes nachhaltig unterstützt.
III.2. Der Antrag um Aufnahme ist schriftlich beim Vorstand einzureichen.
III.3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung befindet die Mitgliederversammlung endgültig.
III.4. Es wird eine Eintrittsgebühr erhoben.
III.5. Die Mitgliedschaft erlischt durch
freiwilligen Austritt
Ausschluß
Tod
Der Antrag auf Austritt ist schriftlich an die Mitgliederversammlung einzureichen.
Der Ausschluß aus dem BUND kann erfolgen, wenn das Mitglied gröblichst gegen die Satzung verstößt.
Das Mitglied hat das Recht der Stellungnahme vor der Mitgliederversammlung dazu. Der Beschluß wird durch 2/3 Mehrheit der Mitgliederversammlung bestätigt. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch an den BUND.
IV. Finanzen
IV.1. Die Geschäftstätigkeit wird finanziert aus
der Eintrittsgebühr
dem Jahresbeitrag und
möglichen Spenden.
IV.2. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Jedes Mitglied zahlt einen Jahresbeitrag, der bis zum 31. Januar des laufenden Jahres zu entrichten ist.
IV.3. Die Höhe der Eintrittsgebühr und des Beitrages wird durch die Mitgliederversammlung jährlich festgelegt.
V. Organe des BUNDes
1. Vorstand
2. Mitgliederversammlung
VI. Der Vorstand
VI.1. Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Personen, die in geheimer Wahl durch die Mitglieder gewählt werden. Er wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und nimmt die Verteilung der Geschäftsbereiche vor. Seine Amtszeit beträgt zwei Jahre.
VI.2. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, einem geschäftsführenden Mitglied und dem oder den Beisitzer/n und ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
Jedes Mitglied des Vorstandes ist alleinvertretungsberechtigt.
VII. Die Mitgliederversammlung
VII.1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des BUNDes. Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Ihr obliegt vor allem die Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung des Vorstandes, die Festsetzung des Jahresbeitrages der Mitglieder und die Beschlußfassung über Satzungsänderungen des BUNDes. Der Termin der Mitgliederversammlung wird jeweils von der vorhergehenden Versammlung festgesetzt.
VII.2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind zu berufen, wenn das Interesse des BUNDes es erfordert oder die Berufung von einem Viertel sämtlicher Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
VII.3. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen einzuberufen.
VII.4. Die Beschlußfähigkeit der Mitgliederversammlung ist bei einfacher Mehrheit gesichert. Jedes Mitglied kann zwei andere Mitglieder des BUNDes vertreten, wenn eine schriftliche Vertretungsvollmacht vorliegt.
VII.5. Die Mitgliederversammlung beschließt über eine mögliche Ehrenmitgliedschaft. Voraussetzung dafür muß sein, daß die zu ehrende Person sich um das Puppenspiel auf herausragende Weise verdient gemacht hat.
VII.6. Über die Mitgliederversammlung ist ein Versammlungsprotokoll zu führen, welches vom Protokollführer und mindestens einem Mitglied des Vorstandes unterzeichnet werden muß.
VIII. Auflösung des BUNDes
VIII.1. Die Auflösung des BUNDes kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
VIII.2. Für den Auflösungsbeschluss ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder erforderlich. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des Satzungszweckes fällt das Vermögen des Vereins nach Abzug der Verbindlichkeiten an einen oder mehrere, von der Mitgliederversammlung zu bestimmende gemeinnützige Vereine, die es unmittelbar und ausschließlich für kulturelle Zwecke zu verwenden haben.
